Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbringung der Förderungsmittel

(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:

- Leistungen des Bundes,

- Leistungen des Landes,

- Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,

- Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,

- Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.