Aufbringung der Förderungsmittel
(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:
- Leistungen des Bundes,
- Leistungen des Landes,
- Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,
- Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,
- Erträgnisse aus Förderungsmitteln.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
