Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßgeblicher Wohnungsaufwand

Neubau

(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Abs. 3) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten:

1. Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß ;

2. Tilgung und Verzinsung für Darlehen gemäß Abs. 2 abzüglich allenfalls gewährter Annuitäten- und Zinsenzuschüsse;

3. die Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß ;

4. die Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 482/1984;

5. die Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl.Nr. 482/1984.

(2) Als Darlehen im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist bei Eigentums- und Mietwohnungen ein Darlehen gemäß zu verstehen.

Bei Eigenheimen sind Hypothekardarlehen von höchstens € 43.700,– je Wohnungseinheit zu berücksichtigen und der Berechnung der Annuität die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch eine von 20 Jahren, soweit es sich nicht um Bausparkassendarlehen handelt, zugrunde zu legen.

(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des zugehörige, Person um höchstens 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche ().

Für Wohnungen, deren Nutzfläche diese Grenzen übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil des Wohnungsaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen Nutzfläche zur tatsächlichen Nutzfläche der Wohnung entspricht.

(4) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.