Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnbeihilfe und Personenkreis

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für:

a) die in den , und sowie die in den §§ 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WSG bezeichneten Wohnungen und

b) die nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 geförderten Eigentumswohnungen.

(2) Als Förderungswerber gilt der:

a) Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

- bei einem Eigenheim,

- bei einer zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnung und

- bei einer Eigentumswohnung

b) Mieter

- bei Mietwohnungen

c) Nutzungsberechtigte

- bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft,

- bei Dienst-, Natural- und Werkswohnungen und

- bei Wohnungen, die von nahestehenden Personen gemäß benützt werden.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem ( und 3) und zumutbarem () Wohnungsaufwand je Monat.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.