Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Förderungswerber darf die Angebotsleistungen bei den im Abs. 2 genannten Leistungen nur dann ändern, wenn die Landesregierung vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.

(2) Folgende Leistungen sind betroffen:

- Fundamentierungsart

- aufgehendes Mauerwerk einschließlich Wärme- und Schalldämmung

- Fassadenart

- Art der Geschoßdecken

- Dachart einschließlich der Eindeckung

- Art des Materials und der Konstruktion der Fenster, sowie Verglasungsart

- Art der Heizungsanlage

- sanitäre Einrichtungsgegenstände

- Art und Ausmaß der Außenanlage

- Art und Ausmaß der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen