Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nachtragskostenvoranschläge sind auf der Basis des Hauptangebotes zu erstellen. Nur dann können Mehrkosten in der Endabrechnung anerkannt werden. Über diese Nachtragskostenvoranschläge muß bei der unmittelbar folgenden örtlichen Überprüfung berichtet werden.