Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel und Zweck

(1) Ziel der Verordnung ist die Ersichtlichmachung von ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß und neu verliehenen Wasserrechten im Wasserbuch.

(2) Zweck dieser Verordnung ist die übersichtliche Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung betreffend Bewilligungen von

1. Wasseranlagen gemäß und

2. Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß und 2 WRG 1959.