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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 3. Juli 2019 aufgrund des § 124 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, verordnet:

Ziel und Zweck

(1) Ziel der Verordnung ist die Ersichtlichmachung von ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß und neu verliehenen Wasserrechten im Wasserbuch.

(2) Zweck dieser Verordnung ist die übersichtliche Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung betreffend Bewilligungen von

1. Wasseranlagen gemäß und

2. Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß und 2 WRG 1959.

Anordnung

(1) Wasserrechte, die gemäß sowie und 2 WRG 1959 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu verliehen wurden, sind im Wasserbuch in Form einer Evidenz () ersichtlich zu machen. Diese Evidenz hat zu beinhalten:

1. die Angabe des betroffenen Gewässers

2. die Nennung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet

3. den Namen und die Anschrift des Wasserberechtigten

4. die Dauer der Bewilligung

5. die Übersicht über die Urkundensammlung

(2) In der Urkundensammlung gemäß Abs. 1 Z 5 sind insbesondere aufzubewahren:

1. Bewilligungsbescheide gemäß sowie und 2 WRG 1959 (Neuverleihungen und Abänderungen) sowie diesbezügliche

2. Überprüfungsbescheide gemäß

3. Anpassungsbescheide gemäß und

4. Bescheide betreffend die Auflassung der bewilligten Wasseranlagen bzw. Schutz- und Regulierungswasserbauten und

5. je eine Ausfertigung der mit einer Bezugsklausel auf diese Bescheide versehenen Projektunterlagen (samt Plänen)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.