Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
