Abstimmungsverfahren
(1) Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der bis 64 LWO, anzuwenden. § 58 LWO jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(2) Die bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.
