Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abstimmungsverfahren

(1) Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der bis 64 LWO, anzuwenden. jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

(2) Die bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.