Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anordnung der Volksabstimmung

Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen nach oder 52 oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde gemäß ergeben haben, dass die Voraussetzungen des vorliegen.