Anordnung der Volksabstimmung
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen nach oder 52 oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde gemäß ergeben haben, dass die Voraussetzungen des Art. 27 NÖ LV 1979 vorliegen.
