Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergebnisermittlung

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenzen und

2. die Summe der Eintragungen in den als betroffen festgelegten Gemeinden

festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.