Verweis auf die LWO
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der , 62, 64, und 69 LWO.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verweis auf die LWO
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der , 62, 64, und 69 LWO.