Kostenbeitrag
(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten, falls es sich auf das gesamte Landesgebiet bezieht oder mindestens 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt wurden. Werden weniger als 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt, ist ein Kostenbeitrag von € 750,-- und werden weniger als 150 Gemeinden als regional betroffen festgelegt sind € 500,-- zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(3) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
