Druckkostenbeitrag
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß und Abs. 3 Z 1 und Z 3 erforderlichen Texte des Volksbegehrens an die betroffenen Eintragungsbehörden obliegt dem Land.
(2) Die Kosten hierfür hat – unbeschadet des – das Land zu tragen.
