Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegenstand der Übertragung

(1) Der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle sowie die Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, übertragen.

(2) Von der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle sind die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch ausgenommen.