Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 NÖ TZG 2008) oder
2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 NÖ TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit.a NÖ TZG 2008
zu treffen.
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. Zuchtziel ();
2. Zuchtmethode ();
3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ( bis 12);
4. Leistungsprüfung ();
5. Zuchtwertschätzung ();
6. Zuchtverwendung selektierter Tiere ();
7. Erfolgskontrolle ();
8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen ().
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
