Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abge-geben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß , ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.
(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
