Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühren

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß des Tiermaterialiengesetzes wird

a) mit einem Grundbetrag von € 100,00 und

b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:

1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,00

2. Lagerbetrieb € 45,00

3. Verbrennungs- und

Mitverbrennungsanlage € 45,00

4. Verarbeitungsbetrieb für Material

der Kategorie 1 und 2 € 45,00

5. Verarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 3 € 45,00

6. Fettverarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 2 und 3 € 45.00

7. Biogasanlage und

Kompostieranlage € 45,00

8. Heimtierfutterbetrieb und

technische Anlagen € 45,00

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben