Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherstellungsmaßnahmen

Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß § 10 TMG oder gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Gemeinde die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Wenn es aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist, hat die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Ist dabei die Entfernung bzw. Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 10 TMG erforderlich, hat die Gesellschaft diese auf Anforderung der Gemeinde ordnungsgemäß zu entfernen bzw. zu beseitigen, sofern kein anderer nach § 3 TMG zugelassener Betrieb dazu vertraglich verpflichtet ist oder rechtlich bzw. faktisch imstande ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben