Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gruppen

(1) Die Betreuung und Erziehung hat entweder in

a) Kleinkindgruppen für Minderjährige unter 3 Jahren oder in

b) altersgemischten Gruppen für Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr

zu erfolgen.

(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen:

a) 15 Minderjährige,

b) 10 Minderjährige, wenn mindestens ein Minderjähriger im Alter bis zu einem Jahr ist.