Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.
(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden
- durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt worden sind oder
- errichtet worden sind und verwaltet werden,
gelten als Gemeindestraßen nach diesem Gesetz.
(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach dieses Gesetzes.
(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach . gilt sinngemäß.
(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde () eine Bewilligung nach erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
