Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

- mindestens dreißig Jahre lang

- unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

- von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

- für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach

- über Antrag des Grundeigentümers oder

- von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

(3) Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.

(4) Der Bescheid hat

- den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),

- die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und

- den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,

zu beinhalten.

Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.