Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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IVb. Abschnitt

Sicherheit beim Radsport

Helmpflicht beim Radsport

Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

1. selbst Rad fahren oder

2. von einem Radfahrer mitgenommen werden,

einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.