Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt

NÖ Bergführerwesen

Bergführer

Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf dieses Gesetzes verwiesen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.