Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information

(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.

(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.

(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.