Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds () jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds () jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.