Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,

2. Zuwendungen des Landes in Höhe von jährlich € 13,8 Millionen,

3. Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß , BGBl. I Nr. 168/2023, im Ausmaß von jährlich € 27,6 Millionen,

4. Erlöse aus Darlehensaufnahmen,

5. Eingänge von Zinsen und

6. sonstige Einnahmen.

(2) In den Kalenderjahren 2024 bis inklusive 2040 erfolgt jährlich eine zusätzliche Mittelaufbringung in einer Gesamthöhe von bis zu € 13,2 Millionen, welche jeweils zur Hälfte durch Zuwendungen des Landes und durch Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß , BGBl. I Nr. 168/2023, erfolgt.