Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als

- gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,

- gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,

- Betreiber einer Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,

- Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, und des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018,

- Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und

- Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen, von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,

obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.

(2) Der bereits bestehende Fonds mit der Bezeichnung „NÖ Schul- und Kindergartenfonds“ samt seiner Organe gilt als nach diesem Gesetz errichtet und besitzt weiterhin Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.