Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Kostentragung

Kostenträger

(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.