Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 737,93;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person € 516,55;

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 332,07;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 307,47;

b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 245,98;

c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 184,48;

d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 153,74;

e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 147,59.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 491,96;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 344,37;

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 221,38.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

1. für die erste minderjährige Person € 147,59;

2. für die zweite minderjährige Person € 110,69;

3. für die dritte minderjährige Person € 73,79;

4. für jede weitere minderjährige Person € 36,90.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 221,38.

(6) entfällt durch LGBl. Nr. 11/2026