Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 107,09 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
