Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels

(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.

(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:

1. der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes () oder Beauftragung der Leitstelle () zum Abschluss einer solchen Vertrages;

2. Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst ();

3. die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge ();

4. die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes ().

(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..