5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine Zuständigkeit der Gerichte vorliegt, wer
1. sich als anerkannte Rettungsorganisation gemäß ausgibt, ohne eine solche zu sein,
2. als anerkannte Rettungsorganisation den Anforderungen einer Verordnung gemäß nicht entspricht,
3. als Rettungsorganisation bescheidmäßig aufgetragene Mängelbehebungen gemäß trotz Setzung einer Nachfrist nicht erfüllt,
4. ohne Notwendigkeit vorsätzlich ein Rettungsereignis veranlasst oder
5. ein Rettungsereignis vereitelt oder ernstlich behindert.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
