Tätigkeitsbericht
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
