Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tätigkeitsbericht

(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.