Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Zweck, Einrichtung und Stellung

(1) In Umsetzung des Art. 29 in Verbindung mit Art. 1 der Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl. 0820, ist zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und Patientinnen sowie der pflegebedürftigen Menschen beim Amt der NÖ Landesregierung eine NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzurichten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

verpflichtet.