Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des , des , des , des und des mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß erforderlich sind und
d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß und 7, und .
(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
