Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des , des , des , des und des mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß erforderlich sind und

d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß und 7, und .

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.