Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des steht das Recht zu, gegen Bescheide

1. gemäß , sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Artikel I der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, betroffen sind, oder

2. gemäß

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.