Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Organe des Landes und der Gemeinden sowie das aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei bestellte Wachpersonal haben, sofern sie mit der Vollziehung von Aufgaben betraut sind, die mit Interessen des Naturschutzes im Zusammenhang stehen, auch diese wahrzunehmen.
(2) Über Ersuchen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs- bereiches Hilfe zu leisten.
(3) Gemäß des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
