Musik- und Kunstschulen
(1) Die einzelnen Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen werden mit dem Sitz des Gemeindeverbandes und allen im Musikschul-Gemeindeverband beteiligten Gemeinden bzw. dem Sitz des Rechtsträgers der Gemeindemusikschule und allen Außenstellen sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden gemäß Abs. 1 handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhaltenden bzw. Musik- und Kunstschulerhaltenden und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
(3) Die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten Wochenstunden erhöht sich jeweils um die für die administrative, pädagogische und künstlerische Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Leiterabsetzstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Leiterabsetzstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2.
Hinsichtlich einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule, deren Leitung ab dem 1. September 2008 neu bestellt wurde, erfolgt diese Erhöhung der Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden wenn die Leitung für die betreffende Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule ein den Standards der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen entsprechendes Leitendenhearing nach öffentlicher Ausschreibung absolviert hat.
(4) Weiters erhöht sich die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden jeweils um die bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Archivstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Archivstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2.
(5) Die Höhe der Förderung gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, verringert sich um jeweils
a) 8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt;
b) 10 %, wenn bei einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu mindestens 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule mehr als 45 % beträgt.
(6) Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.
