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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 5200/2-15

Änderung

LGBl. 5200/2-1

LGBl. 5200/2-2

LGBl. 5200/2-3

LGBl. 5200/2-4

LGBl. 5200/2-5

LGBl. 5200/2-6

LGBl. 5200/2-7

LGBl. 5200/2-8

LGBl. 5200/2-9

LGBl. 5200/2-10

LGBl. 5200/2-11

LGBl. 5200/2-12

LGBl. 5200/2-13

LGBl. 5200/2-14

LGBl. 5200/2-15

LGBl. Nr. 81/2015

LGBl. Nr. 53/2016

LGBl. Nr. 47/2017

LGBl. Nr. 46/2018

LGBl. Nr. 74/2019

LGBl. Nr. 56/2020

LGBl. Nr. 44/2021

LGBl. Nr. 41/2022

LGBl. Nr. 33/2023

LGBl. Nr. 43/2023

LGBl. Nr. 37/2024

LGBl. Nr. 61/2025

LGBl. Nr. 44/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 2026 aufgrund der und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025, und der §§ 9, 10 und 12 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2024, verordnet:

Musik- und Kunstschulregionen

Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musik- und Kunstschulregionen

- NÖ Waldviertel

- NÖ Weinviertel

- NÖ Mostviertel

- NÖ Mitte

- NÖ Ost

- NÖ Süd

mit insgesamt 74 Musikschulen, wovon 30 als Musik- und Kunstschulen im Sinne des , LGBl. 5200, geführt werden, welche entsprechend der Anlage 1 festgelegt werden.

Musik- und Kunstschulen

(1) Die einzelnen Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen werden mit dem Sitz des Gemeindeverbandes und allen im Musikschul-Gemeindeverband beteiligten Gemeinden bzw. dem Sitz des Rechtsträgers der Gemeindemusikschule und allen Außenstellen sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden gemäß Abs. 1 handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhaltenden bzw. Musik- und Kunstschulerhaltenden und des Musikschulbeirats (, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen geförderten Wochenstunden abgehen.

(3) Die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten Wochenstunden erhöht sich jeweils um die für die administrative, pädagogische und künstlerische Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Leiterabsetzstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Leiterabsetzstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2.

Hinsichtlich einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule, deren Leitung ab dem 1. September 2008 neu bestellt wurde, erfolgt diese Erhöhung der Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden wenn die Leitung für die betreffende Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule ein den Standards der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen entsprechendes Leitendenhearing nach öffentlicher Ausschreibung absolviert hat.

(4) Weiters erhöht sich die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden jeweils um die bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Archivstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Archivstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2.

(5) Die Höhe der Förderung gemäß , LGBl. 5200, verringert sich um jeweils

a) 8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt;

b) 10 %, wenn bei einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu mindestens 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule mehr als 45 % beträgt.

(6) Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.

Musikschul-Entwicklungskonzept

Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.

(3) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.

(4) Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.

(5) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.

(6) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(8) , Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

(9) und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 tritt am 1. September 2023 in Kraft.

(10) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

(11) und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

(12) , Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.

(13) , Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

(14) Die und 2 sowie Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2026 treten am 1. September 2026 in Kraft. Die und 3a sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.

Anlage 1

Einteilung der Musikschulregionen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Schulstandorte

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Musikschul-Entwicklungskonzept

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.