1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, im Rahmen der Vollziehung des Landes.
