Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderung und Überwachung der

Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

NÖ Monitoringausschuss

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.