Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezüge

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung () und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß ausgenommen sind.

(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.