Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gehalt

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes () bei Vollbeschäftigung beträgt:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

6821,8

7008,6

7195,6

7382,5

7569,4

7756,5

7943,6

8130,5

8319,4

8504,7

8693,8

8882,7

9069,7

9256,9

9444,7

9633,1

9819,8

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

9271,0

9561,0

9851,0

10141,2

10431,2

10721,4

11011,5

11301,4

11591,0

11873,2

12166,3

12453,6

12741,3

13029,0

13316,8

13596,4

13875,0

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag () und die Vorrückung () maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß im Sinne des beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.