Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungen, sowie in der Wahlwerbung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
