Aufsicht über die Personalvertretung
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.
(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
