Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. Gebühren gemäß hinterzieht oder verkürzt;
2. als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß wiederholt unterlässt;
3. den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.
(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
