Kostentragung
Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Kostentragung
Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.