Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung

Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.