Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstpostenplan

(1) Abweichend von hat der Vorstand der NÖ LGA mit Zustimmung des Aufsichtsrates jährlich die zulässige Höchstzahl der Vollzeitbeschäftigten der NÖ LGA durch einen Dienstpostenplan festzulegen. Hierbei dürfen Dienstposten nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der NÖ LGA unbedingt erforderlich sind.

(2) kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass anstelle des Ausdruckes „Landesaufgaben“ der Ausdruck „Aufgaben der NÖ LGA“ tritt.