Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Für Landesbedienstete, die gemäß (NÖ LGA-G), LBGl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBl. Nr. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung, nur insoweit als diese Verordnung nichts anderes bestimmt.